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1. Grundsätzlich dient es der Selbstfindung und psychisch stabilen Entwicklung eines Kindes, wenn es beide Elternteile erleben kann. Dementsprechend ist in das Gesetz in seiner jetzigen Fassung auch ein Recht des Kindes auf Umgang aufgenommen worden, korrespondieren mit einer entsprechenden Pflicht des jeweiligen Elternteils. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. 2. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils, dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden Elternteils annehmen, und Rückgewöhnungsschwierigkeiten des Kindes nach längerer Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen. Bei diesen Gegebenheiten handelt es sich um häufig anzutreffende Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber, dem dies durchaus bewusst war, hat gleichwohl den Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als in der Regel kindeswohlfördernd verankert. 3. Der Widerstand des Kindes gegen Umgangskontakte kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Ablehnung der Begegnungen mit dem leiblichen Vater auch unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Kriterien als zumindest mit seinem eigenen Wohl vereinbar bewertet werden kann (hier: kein Umgangsrechtsausschluss im Fall eines knapp zehnjährigen nicht ehelich geborenen Kindes, das seinen Vater mehrere Jahre nicht gesehen hat, und dessen Mutter Kontakte zum leiblichen Vater vehement ablehnt).

OLG Bamberg (7 UF 25/99) | Datum: 24.03.1999

FamRZ 2000, 46 OLGR-Bamberg 2000, 7 OLGReport-Bamberg 2000, 7 [...]

1. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Einbenennung eines Kindes ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e ZPO, 11 Abs. 1 RPflG die befristete Beschwerde zum OLG gegeben, da das Namensbestimmungsrecht als Teil des Rechts der elterlichen Sorge anzusehen ist. 2. Nach § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengerichte die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Vorschrift ist eng auszulegen, da ihr Wortlaut im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von 'dem Wohl des Kindes dienlich' in 'zum Wohl des Kindes erforderlich' geändert wurde. Mit dieser engen Fassung soll verhindert werden, dass mit der Einbenennung über die Belange des anderen Elternteils zu leicht hinweggegangen wird. 3. Allein der Wunsch des (hier 11-jährigen) Kindes reicht für die Ersetzung der Zustimmung nicht aus, wenn ansonsten ein gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, dessen weitere Pflege für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes wichtig ist und das durch eine Namensänderung eine empfindliche Störung erfahren würde. 4. Auch der Gesichtspunkt der Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband wiegt grundsätzlich nicht schwerer als die weiterhin ungestörten Beziehungen zum anderen Elternteil. Die Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband ist ein tatsächlicher Vorgang, der von der Namensgleichheit nicht abhängig ist. 5. Auf dem Gebiet des Namensrechts ist im übrigen durch zahlreiche Gesetzesänderungen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Möglichkeiten der Namensgebung eingetreten, so dass es immer häufiger vorkommt, dass Eltern und gemeinsame Kinder nicht denselben Familiennamen tragen. Angesichts dieser tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse kann aus unterschiedlichen Nachnamen von Eltern und Kindern allein kein vernünftiger Schluss dahingehend gezogen werden, es liege in einer neuen

OLG Bamberg (2 UF 74/99) | Datum: 05.05.1999

EzFamR aktuell 1999, 259 FamRZ 2000, 243 FuR 2000, 21 NJW-RR 1999, 1451 [...]

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